Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Firmen Graff Fertigungstechnik als auch die Firma Gensel Kranantriebe GmbH&Co KG
Inhalt:
A.) Allgemeine Geschäftsbedingungen
B.) Allgemeine Einkaufbedingungen (AEB)
Ihr Vertrags- und Ansprechpartner ist die:
Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe
Paulsenstraße 16
32791 Lage
Telefax: 05202-9212660
zu A.) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1 Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1
Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe an den geschäftlichen, privaten Kunden erfolgen ausschließlich nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB). Spätestens mit Entgegennahme der Waren/Leistungen erklärt sich der Kunde mit diesen AGB einverstanden.
2 Angebot und Vertragsschluss
2.1
Angebote der Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe sind stets freibleibend und unverbindlich.
2.2
Die Bestellung des Kunden stellt ein unverbindliches Vertragsangebot dar, an das dieser für die Dauer von 14 Tagen ab Zugang der Bestellung bei der Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe gebunden ist.
2.3
Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche/fernschriftliche Auftragsbestätigung durch die Fa. Graff Fertigungstechnik /Gensel Kranantriebe, z.B. durch E-Mail, Fax zustande.
3 Vertragsgegenstand
3.1
Inhalt und Umfang der von der Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe geschuldeten Leistung ergeben sich ausschließlich aus der schriftlichen/fernschriftlichen Auftragsbestätigung. Insbesondere Abbildungen, Beschreibungen bzw. Werbeaussagen wie Qualitäts-, Leistungs- und Beschaffenheitsangaben auf der Internetseite sind nur als annähernd zu betrachten. In keinem Fall stellen solche Abbildungen, Angaben und Werbeaussagen Eigenschaftszusicherungen dar, es sei denn, sie sind von der Fa. Graff Fertigungstechnik /Gensel Kranantriebeausdrücklich schriftlich als solche in der Auftragsbestätigung ausgewiesen.
3.2
Geringe Abweichungen von Produktangaben sowie Verbesserungen und Erweiterungen behält die Fa. Graff /Gensel Kranantriebe vor, insofern sie für den Kunden nicht unzumutbar sind.
4 Preise
4.1
Produktpreisangaben verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer ab Lager Lage. Nicht im Preis enthalten sind Kosten der Verpackung und des Versandes, insbesondere Porto, Fracht und Zustellungsgebühren oder sonstige Nebenleistungen, wie z.B. Schulung, Installation oder Wartung. Verpackungs- und Versandpreise entnimmt der Kunde die gesonderten Verpackungs- und Versandpreisliste.
Die Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe ist berechtigt aber nicht verpflichtet, auf Wunsch und auf Kosten des Kunden eine Transportversicherung abzuschließen.
5 Zahlungsmodalitäten
5.1
Zahlungen sind spätestens innerhalb von 14 Werktagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen an die Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe gelten erst dann als erfolgt, wenn die Fa. Graff Fertigungstechnik über den Betrag verfügen kann.
5.2
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe berechtigt, ab Eintritt des Verzugs Zinsen in Höhe von 3 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. Diskontsatz-Überleitungsgesetz zu fordern. Die Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe behält sich den Nachweis eines höheren Verzugsschadens vor. Der Kunde ist berechtigt, der Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.
5.3
Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und für die Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe kosten- und spesenfrei hereingenommen.
5.4
Eine Aufrechnung gegenüber Kaufpreisforderungen ist dem Käufer nur mit von der Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe anerkannten oder rechtskräftigen Gegenforderungen möglich.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur geltend gemacht werden, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertrag beruht und unbestritten und rechtskräftig festgestellt ist. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gilt jede Bestellung als gesondertes Vertragsverhältnis.
5.5
Alle Forderungen der Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe einschließlich derer, für die Wechsel und Schecks angenommen oder Ratenzahlungen vereinbart wurden, werden sofort vollständig fällig, wenn der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug gerät oder wenn Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe nach Vertragsabschluss wesentliche Verschlechterungen der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt werden. Die Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe ist dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen ausschließlich gegen Vorkasse oder gegen Sicherheitsleistungen vorzunehmen. Sind die Vorrauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Verstreichen einer gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht erfolgt, kann die Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe von einzelnen oder allen betroffenen Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten.
Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt der Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe unbenommen.
6 Liefer-/ Leistungszeit, Teillieferung
6.1
Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform und sind in der Auftragsbestätigung enthalten. Auch verbindliche Fristangaben sind vom Kunden, soweit nicht anders vereinbart, als Circazeiten zu verstehen und beginnen ab Datum der Auftragsbestätigung.
6.2
Nach Verstreichen der verbindlichen Liefer- oder Leistungsfristen / - Termine hat der Kunde der Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe schriftlich/fernschriftlich eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung zu setzen, nach Verstreichen dieser Frist die Leistungsannahme abzulehnen. Schadensersatzansprüche sind, soweit sich aus Ziffer 12 nichts anderes ergibt, ausgeschlossen.
6.3
Verbindliche Lieferungs-/Leistungsfristen / - Termine verlängern sich für die Fa. Graff Fertigungstechnik a/Gensel Kranantriebengemessen im Falle höherer Gewalt ( z.B. Naturkatastrophen) und sonstigen von der Fa. Graff Fertigungstechnik nicht zu vertretenden Hindernissen, wie z.B. Aussperrungen, Streik oder Betriebsstörungen sowohl im eigenen als auch in Zulieferer- oder Herstellerbetrieben. Dies gilt auch, wenn solche Hindernisse erst eintreten, wenn sich die Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe bereits im Verzug befindet.
6.4
Die Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe hat dem Kunden gegenüber nichts dafür einzustehen, dass eine Belieferung der Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe verzögert wird oder nicht erfolgt, wenn ein von der Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe sorgfältig ausgewählter Zulieferant oder Hersteller diesen Umstand zu vertreten hat.
6.50
Die Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe ist zu Teillieferungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung ist für den Käufer nicht sinnvoll wirtschaftlich nutzbar oder ist unzumutbar.
Zulässige Teillieferungen gelten insbesondere für Zahlungs-/Gewährleistungspflichten und den Gefahrübergang als selbständige Leistungen.
7 Gefahrübergang
7.1
Die Gefahr geht an den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager Lage oder eines von der Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe Beauftragten verlassen hat.
7.2
Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft durch die Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe auf diesen über.
8 Eigentumsvorbehalt, Verarbeitung, Vermischung
8.1
Bis zur vollständigen Bezahlung der bestellten Lieferung behält sich die Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe das Eigentum an allen im Rahmen dieses Vertrages gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsware). Vor Übergang des Eigentums verpflichtet sich der Käufer, über die Vorbehaltsware nur mit vorheriger Zustimmung der Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe zu verfügen.
8.2
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Dritten auf die Eigentumsverhältnisse hinzuweisen und die Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Die Kosten für Abwehrmaßnahmen die im Zusammenhang mit einem solchen Zugriff der Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe oder sonst entstehen, hat der Kunde zu tragen.
8.3
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalt sowie die Pfändung der Ware durch die Fa. Graff Fertigungstechnik /Gensel Kranantriebegilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
8.4
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für die Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht im Eigentum der Fa. Graff Fertigungstechnik stehenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung.
8.5
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum der Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe stehenden Gegenständen vermischt, so erwirbt die Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die anfangs nicht der Fa. Graff Fertigungstechni/Gensel Kranantriebek gehörende Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen, so hat der Besteller der Fa. Graff Fertigungstechnik a/Gensel Kranantriebenteilsmäßig Miteigentum zu übertragen.
8.6
Die Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 15 % übersteigt.
9 Gewährleistung
9.1
Der Kunde untersucht die gelieferten Waren unverzüglich nach Erhalt auf Transportschäden oder Mengendifferenzen. Offensichtliche Mängel müssen der Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung schriftlich/fernschriftlich angezeigt werden.
9.2
Die Gewährleistungsfrist für nicht offensichtliche Mängel beträgt 6 Monate ab Lieferung der Ware.
9.3
Die Gewährleistungsansprüche des Kunden- auch im Falle des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft – sind zunächst beschränkt auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung auf Kosten und nach Wahl der Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe.
9.4
Im Falle einer Mängelanzeige verlangt die Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe auf ihre Kosten und nach ihrer Wahl, das
a)der Kunde das mangelhafte Produkt bzw. die mangelhafte Lieferung
bei sich bereit hält und der Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe zu üblichen Geschäftszeiten
die Durchführung einer Untersuchung der Ware und Nachbesserung
oder Ersatzlieferung ermöglicht.
b)das mangelhafte Produkt zur Untersuchung und Mängelbeseitigung
der Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe überbracht wird; der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet,
die mangelhafte Ware zusammen mit einer genauen Fehlerbeschreibung unter Angabe der Modell- und Seriennummer und einer Kopie des Lieferscheins an die oben genannte Geschäftsadresse der Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe einzuschicken oder anzuliefern.
9.5
Im Falle der Ziffer 9.4. b) ist der Kunde auf Wunsch der Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe verpflichtet, auf ihre Kosten die mangelhafte Ware für den Transport zu versichern.
9.6
Schlägt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb eines dem Kunden zumutbaren zeitlichen Rahmens endgültig fehl, hat der Kunde das Recht, wahlweise Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) zu fordern.
9.7
Das Gewährleistungsrecht entfällt, wenn
a)technische Originalkennzeichen verändert oder beseitigt werden
b)Vertragsware durch den Kunden oder durch Dritte unsachgemäß gelagert, installiert oder benutzt wird,
c)durch den Kunden oder Dritte eigenständig Reparaturen oder Produktänderungen vorgenommen, insbesondere Geräte geöffnet, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht der Originalspezifikation entsprechen.
Weist der Kunde in den unter b) und c) genannten Fällen nach, dass die dort angesprochenen Umstände nicht ursächlich für den Mangel waren, bleibt der Gewährleistungsanspruch bestehen.
9.8
Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- oder Leistungsmerkmalen, ebenso wie eine normale Abnutzung der Ware lösen keine Gewährleistungsrechte aus.
9.9
Ergibt eine Überprüfung der Mängelanzeige, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, können dem Kunden Kosten für Überprüfungs- und Reparaturleistungen sowie eventuell entstandenen Anfahrtskosten zum jeweils gültigen Verrechnungssatz für Einzelaufträge der Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe in Rechnung gestellt werden.
10 Ersatzteile, Nachbesserungen
Ersetzte Teile/Produkte gehen wieder in das Eigentum der Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe über.
11 Haftung
11.1
Soweit sich aus nachfolgenden Ziffern nicht etwas anderes ergibt, haftet die Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe für Schäden des Kunden nur, jedoch dann immer, soweit diese von der Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe oder deren Erfüllungsgehilfen in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkung gilt für alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für Haftung aus Vertrag, wegen unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung und Verschuldens bei Vertragsverhandlungen.
11.2
Für Personenschäden und Haftung gem. der Produkthaftpflicht haftet die Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe uneingeschränkt. Die Haftungsbeschränkung gem. § 12.1 gilt ferner nicht für Schäden, die aufgrund des Fehlens ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften entstehen, sofern die Zusicherung gerade die Absicherung des Kunden gegen den eingetretenen Schaden bezweckt hat.
12 Geheimhaltung, Datenschutz
12.1
Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe erkennbar sind, unbefristet geheim zuhalten und – soweit dies nicht zur Erfüllung des Vertragszweckes erforderlich ist – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.
13 Schlussbestimmungen
13.1
Abweichungen, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und der AGB bedürfen stets der Schriftform. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis.
13.2
Die Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis durch den Kunden, insbesondere von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen, bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Fa. Graff Fertigungstechnik/Gensel Kranantriebe.
13.3
Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht.
13.4
Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages bleibt die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
zu B.) Allgemeine Einkaufbedingungen (AEB)
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB.
2. Angebot – Angebotsunterlagen
1. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 1 Wochen anzunehmen.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zuhalten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von Ziffer IX 9 (4).
3. Preise – Zahlungsbedingungen
1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
2. Die gesetzliche MwSt. ist im Preis enthalten.
3. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
4. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt. Wir behalten uns vor, die Rechnung des Lieferanten mit diskontfähigen Wechseln zu bezahlen; alle anfallenden Gebühren und Spesen gehen zu unseren Lasten.
4. Lieferzeit
1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
3. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
4. Sofern wir in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten, beschränkt sich der dem Lieferanten zustehende Aufwendungsersatzanspruch auf 0,5 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche, soweit der Verzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
5. Gefahrenübergang – Dokumente
1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
6. Mängeluntersuchung – Mängelhaftung
1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
4. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
7. Produkthaftpflicht – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Ziffer 1. ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
8. Schutzrechte
1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
2. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
4. Die vorstehenden Bestimmungen der Ziffer 1. bis 3. gelten nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben von uns hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Insoweit stellen wir den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter frei.
5. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
9. Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung
1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
3. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
4. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zuhalten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
5. Soweit die uns gemäß Zif. 1. und/oder Zif. 2. zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
10. Gerichtsstand – Erfüllungsort
1. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Lage Erfüllungsort.
Stand der Einkaufsbedingungen: Juni 2016
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